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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Die Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der wtm Marketing & Vertriebsconsulting GmbH (nachfolgend „wtm“ genannt) gegenüber ihren Auftraggebern.
    2. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der wtm. Insbesondere abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit einbezogen, als die wtm ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der wtm gelten auch für künftige Angebote, Verträge und Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Auftragserteilung / Vertragsschluss
    1. Die Angebote der wtm sind freibleibend und unverbindlich. Mit einer Auftragserteilung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB ab. Der Vertrag kommt nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der wtm zustande.
    2. In Aufträgen sind der Werbetreibende und die beworbene Produktgruppe anzugeben. Insbesondere Aufträge von Werbeagenturen und Werbevermittlern werden nur angenommen, wenn sie gemäß dem ihnen erteilten Agentur- oder Vermittlungsauftrag nachweislich beauftragt und in ihren Aufträgen an die wtm die Werbetreibenden und Produktgruppen namentlich benannt sind. Nachträgliche Änderungen der Werbekampagne durch den Auftraggeber bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe durch die wtm.
    3. Die wtm kann verlangen, dass die Werbeinhalte, insbesondere die einzelnen Motive, 30 Kalendertage vor der vereinbarten Werbeschaltung vorzulegen sind. wtm ist berechtigt, Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Auftrages – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen oder bereits gestartete Werbekampagnen vorübergehend oder endgültig auszusetzen. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die Werbeinhalte gegen Gesetze, vertragliche oder behördliche Auflagen oder gerichtliche Anordnungen verstoßen oder ihre Veröffentlichung für wtm unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Veröffentlichung insbesondere dann, wenn die Inhalte der Werbemittel fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend, menschenverachtend, extremistisch oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. wtm ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Werbeinhalte vor der Schaltung auf die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen.
    4. Bestätigt wtm die Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbeinhalte, erfolgt damit keine Bestätigung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbeinhalte.
    5. Das Recht zur Ablehnung oder zum Aussetzen einer Werbekampagne steht der wtm auch zu, wenn die Anbringung oder Schaltung der Werbemittel der wtm aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen nicht zumutbar ist.
    6. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen oder bereits gestarteten Werbekampagnen hat die wtm für die vorgenannten Fälle (Ziff. 2.3 und 2.5) ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
    7. Wtm ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten Dritte (z.B. Partnerunternehmen, Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter) einzusetzen.
    8. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Wtm ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
    9. Unabhängig von den Fällen in Ziff. 2.3 und 2.5, ist wtm berechtigt den Vertrag, ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn das ihr vertraglich eingeräumte Werberecht oder die behördliche Erlaubnis zur Vermarktung der vertragsgegenständlichen Werbeflächen entfällt (Sonderkündigungsrecht). Das Vertragsverhältnis endet spätestens im Zeitpunkt des Entfalls des Werberechts oder der behördlichen Erlaubnis. In diesen Fällen erhält der Auftraggeber die zu viel gezahlte Vergütung für den Zeitraum nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts anteilig zurück. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  3. Laufzeit
    Die Laufzeit der Werbeschaltung richtet sich nach dem Belegungssystem, welches im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart ist.
  4. Platzierungswünsche / Konkurrenzausschluss
    1. Der Auftraggeber hat keinen rechtlichen Anspruch, sich bei Netzbuchungen bestimmte Werbeträger an bestimmten Standorten oder bestimmte Platzierungen auf den Werbeträgern auszusuchen (Platzierungswunsch), es sei denn eine individuelle ist möglich und wurde geschlossen.
    2. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.
  5. Preise / Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsbedingungen.
    3. Sofern von wtm auf einen Rechnungsbetrag Skonto gewährt wird, so gilt dies nur und ausschließlich auf die Medialeistung. Für technische Kosten wird kein Skonto gewährt.
    4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
    5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wtm über den vollen Betrag verfügen können.
    6. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben.
    7. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder werden wtm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die objektive und wesentliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen und durch welche die Zahlungsansprüche der wtm gefährdet werden, kann wtm die Durchführung oder Fortsetzung der Werbekampagne von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Verweigert der Auftraggeber die Vorkasse oder Sicherheitsleistung, so ist wtm berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
    8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.
    9. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern die Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
    10. Bei Rechnungsänderungen, die auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhen (z.B. bei Nichtmitteilung geänderter Kontaktdaten oder bei Angabe der falschen Firmierung), ist wtm berechtigt dem Auftraggeber eine Verwaltungsgebühr für den zusätzlichen Sonderaufwand in Höhe von 15,00 EUR zu berechnen.
  6. Materialanlieferung
    1. Die Anlieferung und die Produktion der Werbemittel oder Druckdaten erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die technischen Anforderungen an die anzuliefernden Werbemittel –oder Druckdaten sowie die Fristen zur Anlieferung werden mit Vertragsabschluss dem Auftraggeber übermittelt.
    2. Kann wtm den Auftrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Werbemittel nicht oder verspätet oder nicht in dem erforderlichen Format, der erforderlichen Anzahl oder der erforderlichen Qualität geliefert worden sind, so entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Wtm läßt sich dabei ersparte Aufwendungen anrechnen. Stellt der Auftraggeber die Werbemittel jedoch noch vor Ablauf der vereinbarten Werbekampagne zur Verfügung, wird sich wtm um deren Schaltung, ggf. für den verkürzten Zeitraum, bemühen, ohne dass insofern eine Verpflichtung übernommen wird. Im Falle der Durchführung ist der Auftraggeber der wtm zur Zahlung des durch die verspätete oder nicht formatgemäße oder zu geringe Anlieferung entstandenen Sonderaufwandes verpflichtet. Lehnt der Auftraggeber die Durchführung gegen Zahlung des Sonderaufwandes ab, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
  7. Verantwortlichkeit für Werbeinhalte / Rechtegewährung
    1. Für die Werbeinhalte und sonstigen Inhalte sowie deren Gestaltung, Erkennbarkeit und Eignung für Werbezwecke ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er steht insbesondere dafür ein, dass sie nicht gegen gesetzliche, behördliche oder vertragliche Bestimmungen oder gerichtliche Anordnungen sowie Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verstoßen. Mit Auftragserteilung überträgt der Auftraggeber der wtm sämtliche Rechte, die für die Durchführung der Werbekampagne notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere alle Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die zur beauftragten Veröffentlichung der Inhalte durch analoge und digitale Werbemedien erforderlich sind. Der Auftraggeber garantiert, dass er über die vorgenannten Rechte verfügt und zu deren Übertragung berechtigt ist.
    2. Der Auftraggeber stellt wtm insofern von allen eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Auftraggeber wtm unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung, die für die Prüfung der Ansprüche und Verteidigung erforderlich sind. Unbeschadet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche der wtm erstattet der Auftraggeber wtm die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehenden angemessenen Aufwendungen und Kosten. Dies gilt insbesondere im Falle einer erforderlichen Rechtsverteidigung.
    3. Wtm ist berechtigt, bis auf Widerruf, Bildmaterial der Motive der jeweiligen Kampagne des Auftraggebers für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere die Motive für eigene Werbebroschüren zu verwenden
  8. Vertragsstörungen / Gewährleistung
    1. Die Haftung für die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung, Verzögerung, mangelhafte Durchführung oder sonstige Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die wtm nicht zu vertreten hat oder die außerhalb des Einflussbereichs der wtm liegen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aufruhr, hoheitliche Eingriffe oder Auflagen, von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte oder aufgegebene Bau- und Abrissmaßnahmen, Stromausfälle, EDV-Ausfälle, Streik, Betriebsstörungen, Witterungsbedingungen, Beschädigungen oder sonstiger Beeinträchtigungen der Werbeflächen durch Dritte), ist ausgeschlossen.
    2. Bei Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitiger Beendigung, Verzögerung, mangelhafter Durchführung oder sonstiger Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die wtm zu vertreten hat, wird wtm anstelle des beeinträchtigten Werbeträgers oder der beeinträchtigten Werbefläche nach eigener Wahl (i) eine Ersatzschaltung durch Schaltung auf einem anderen Werbeträger oder einer anderen Werbefläche oder (ii) durch Verlängerung der Werbeschaltung auf dem betroffenen Werbeträger oder einem anderen Werbeträger oder -fläche vornehmen oder (iii) eine Gutschrift erteilen. Jede der drei Maßnahmen erfolgt im entsprechenden Verhältnis des beeinträchtigten Zeitraums zu dem gebuchten Zeitraum je Werbeträger oder -fläche. Ist auch eine Ersatzschaltung nicht ordnungsgemäß, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine prozentuale Minderung der Vergütung verlangen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Werbezweck durch eine Ersatzschaltung objektiv nicht mehr erreicht werden können, wird wtm dem Auftraggeber die bereits gezahlte Vergütung für die tatsächlich ausgefallenen oder sonst beeinträchtigten einzelnen Werbeträger oder -flächen erstatten.
    3. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
    4. Geringfügige branchenübliche, insbesondere durch Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie Unfälle oder Vandalismus verursachte, Abweichungen von der vereinbarten Werbeschaltung bleiben unberücksichtigt.
    5. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch bis 30 Kalendertage nach Beendigung der Werbeschaltung, schriftlich unter genauer Darlegung der Beanstandung und Vorlage von Bildmaterial geltend zu machen.
  9. Weitere Haftung
    1. Wtm haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet wtm und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
    2. Soweit wtm technische Auskünfte gibt oder beratend tätig ist und diese Auskünfte oder diese Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  10. Vorrang des Station Brandings und der Poster Gallery
    1. Wtm behält sich das Recht vor, Werbemittel auf ihre Kosten für einen begrenzten Zeitraum auf Werbeflächen in anderen U-Bahnhöfen anzubringen, wenn die ursprünglich auftragsgegenständlichen Werbeflächen im Rahmen eines Station Brandings oder im Rahmen einer Poster Gallery benötigt werden.
    2. In solchen Fällen wird wtm den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und andere Werbeflächen benennen, die ihm als Ersatz zur Verfügung gestellt werden, oder, sollten keine geeigneten Ersatzwerbeflächen zur Verfügung stehen, eine anteilige Gutschrift erteilen. Sofern der Auftraggeber an den benannten Ersatzflächen kein Interesse hat, ist er zur (ggf. Teil-) Kündigung des Auftrags nur in Bezug auf die betroffenen Werbeflächen berechtigt. Sollte der Auftraggeber nicht binnen 14 Kalendertagen nach Unterrichtung über das Station Branding bzw. über die Poster Gallery schriftlich widersprechen, so wird wtm von seinem Einverständnis zur Anbringung seiner Werbemittel auf den benannten Ersatzflächen ausgehen.
  11. Salvatorische Klausel
    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen oder den Besonderen Bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen wtm und dem Auftraggeber unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Es gelten dann die Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entsprechen. Sofern eine Umdeutung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich die Vertragspartner, dem vorstehenden Satz entsprechende ergänzende Bestimmungen zu vereinbaren. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn bei der Auslegung oder Durchführung des den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zugrunde liegenden Auftrages eine ergänzungsbedürftige Lücke erkennbar wird.
  12. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
    1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Gleiches gilt für den Fall, dass der Geschäfts- oder Wohnsitz des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. wtm ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Ort seines Geschäfts- oder Wohnsitzes zu verklagen.
    2. Die Rechtsbeziehungen der wtm zum Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).